Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäfts-Bedingungen (AGB) für Gütertransport
Weber Beton Logistik GmbH | Stand: 03.05.2021
Die folgenden Bedingungen sind Gegenstand jeder Beauftragung unseres Unternehmens zum Transport von Gütern, insbesondere Baumaterialien; dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Auftraggeber ist kein Unternehmer. Für unsere Lieferungen und Leistungen – auch für alle künftigen – gelten die „AGB für Transportbeton und Betonpumpleistungen“ und ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Diese Bedingungen gelten auch für den Lohnfuhrvertrag nach Maßgabe von Ziff. 7. sowie für den Entsorgungsverkehr, dessen Besonderheiten in Ziff. 8. geregelt sind.
1. Angebot
Sofern nicht etwas anderes vereinbart, erklärt oder die Leistung bereits erbracht wurde, sind unsere Angebote unverbindlich. Unseren Angeboten und Annahmeerklärungen liegen unsere jeweils gültigen Preislisten zugrunde.
2. Informationspflichten des Auftraggebers und Fahrzeuggestellung
Der Auftraggeber unterrichtet uns rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie einzuhaltenden Terminen auch besondere technische Anforderungen an das Fahrzeug und evtl. erforderliches Zubehör. Wir verpflichten uns, entsprechend geeignete Fahrzeuge zu stellen.
3. Übergabe des Transportgutes
Der Auftraggeber hat uns das Beförderungsgut in beförderungssicherem Zustand gemäß StVO und KFG zu übergeben. Die Begleitpapiere müssen den §§ 425ff UGB entsprechen. Wir sind zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Gewicht des Beförderungsgutes nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
4. Verladen und Entladen
Der Auftraggeber hat das Gut vorschriftsgemäß zu verladen sowie zu entladen. Eine Verladung und/oder Entladung durch uns erfolgt nur vorbehaltlich entsprechender vertraglicher Absprachen gegen angemessene Vergütung. Bei schüttbaren Massengütern eines Auftraggebers mit Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit 40 t zulässigem Gesamtgewicht beträgt die Be- und Entladezeit (höchstens eine Beladestelle, höchstens eine Entladestelle) vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Absprachen pauschal jeweils maximal 15 Minuten für die Beladung und maximal 15 Minuten für die Entladung. Die Beladezeit beginnt mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung des Fahrzeuges. Die Entladezeit beginnt in dem Moment, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Transportgut erhält. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, zu dem eine Person, die zur Verfügung über das Gut befugt ist, die für sie bestimmte Ausfertigung eines Begleitpapiers (z.B. Lieferschein) erhält. Ist mit der Beladung nicht begonnen worden, obwohl die Beladezeit bereits abgelaufen ist oder wird das Gut nicht innerhalb der Ladezeit zur Verfügung gestellt, wenn die Verladung uns obliegt, können wir dem Auftraggeber eine angemessene Frist für die Erfüllung setzen. Nach erfolgtem Ablauf können wir unsere gesetzlichen Rechte geltend machen.
5. Gestellung des Fahrzeuges
Ist die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Bereitstellung des Fahrzeuges unsererseits verschuldet, haben wir dem Auftraggeber Ersatz in Höhe des typischerweise zu erwartenden Schadens zu leisten. Die Haftung wird auf den 1,5fachen Betrag der Fracht begrenzt.
6. Gefährliches Gut
Der Auftraggeber hat bei jedem einzelnen Vertragsschluss schriftlich oder in Textform alle Angaben über die Gefährlichkeit des Gutes und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen zu übermitteln.
7. Lohnfuhrvertrag
Der Lohnfuhrvertrag ist abgeschlossen, wenn wir uns mit dem Auftraggeber darüber einig sind, dass wir ein bemanntes Fahrzeug zur Verwendung nach Weisung des Auftragsgebers stellen. Auf den Lohnfuhrvertrag finden neben den einschlägigen Vorschriften des ABGB nur und ausschließlich die Regelungen unter Ziff. 1., 2., 6., 8., 9. und 12., dieser Vertragsbe-dingungen entsprechende Anwendung. Die frachtrechtlichen Haftungsregelungen der §§ 425ff UGB gelten weder direkt, noch analog. Entsteht uns durch den Auftraggeber ein Schaden, so haftet der Auftraggeber nach den Bestimmungen des ABGB. Im Falle eines Lohnfuhrvertrages gelten die Bestimmungen des AÜG hinsichtlich des überlassenen Mitarbeiters.
8. Abfall- und Entsorgungstransport
Diese Bedingungen finden auch für Güterbeförderungen im Entsorgungsverkehr (Beförderungen von Abfällen zur Beseitigung oder Verwertung) Anwendung. Die Vertragsparteien haben alle jeweils gültigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Entsorgungsverkehrs zu beachten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen zu deklarieren und uns dies – spätestens bei Abschluss des Beförderungsvertrages – in Textform mitzuteilen und die abfallrechtlichen Begleitpapiere (z.B. Entsorgungs-/Verwertungsnachweis, Abfallbegleitscheine) zur Verfügung zu stellen. Wir haben die erforderlichen abfallrechtlichen Genehmigungen vorzuhalten. Werden gefährliche Abfälle transportiert, so ist Ziff. 6. dieser Bedingungen zu beachten.
9. Haftung
Aus Frachtverträgen haften wir für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Die Entschädigung ist auf einen Betrag von 2 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts begrenzt. Die Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des IWF. Die vorstehende Haftungsbegrenzung für uns gilt nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist, 1. durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer leitenden Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden; 2. in den Fällen der §§ 429 ff. UGB durch uns als Frachtführer oder die in § 431 UGB genannten Personen vorsätzlich oder grob fahrlässig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist unser Sitz. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus einem Vertrag mit Vollkaufleuten nach diesen Bedingungen ist der Sitz unserer Gesellschaft. Für alle Verträge nach diesen Bedingungen gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss dessen Verweisungsnormen.
11. Salvatorische Klausel
Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Dasselbe gilt für unwirksame Teile teilbarer Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unzulässigen Norm am nächsten kommen.
Allgemeine Geschäfts-Bedingungen (AGB) für Vermietung von Beton-Fördergeräten
Weber Beton Logistik GmbH | Stand: 03.05.2021
Die folgenden Bedingungen sind Gegenstand jeder Vermietung eines Betonfördergerätes (nachfolgend Pumpe genannt) mit Zubehör (mit und ohne beigestellten Fahrer); dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Mieter ist kein Kaufmann im Sinne des UGB. Für unsere Lieferungen und Leistungen – auch für alle künftigen – gelten neben den „AGB für Transportbeton und Betonpumpleistungen“ ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
1. Angebot
Unserem Angebot liegt unsere jeweils gültige Preisliste zugrunde. Für den sach- und fachgerechten Einsatz der Pumpe ist allein der Mieter verantwortlich.
2. Pflichten des Vermieters
Wir verpflichten uns, dem Mieter den Gebrauch der Pumpe während der Mietzeit einzuräumen. Zudem wird dem Mieter eine Arbeitskraft zur Bedienung der Pumpe im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) überlassen. Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am Aufstellungsort und endet mit deren Abtransport; bei Meinungsverschiedenheiten über die Mietzeit ist die Tachoscheibe des vermieteten Fahrzeugs maßgebend. Nichteinhaltung vereinbarter Termine oder Fristen durch uns berechtigt den Mieter unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag mit nachstehender Maßgabe: Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Gewährung des Gebrauchs um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und im Falle der Unmöglichkeit vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache abhängig ist. Sonstige Ersatzansprüche des Mieters aus der Verzögerung oder des Unterbleibens der Bereitstellung der Pumpe aus welchem Titel auch immer sind ausgeschlossen. Eine Gewährleistung für den mit der vermieteten Sache geförderten Beton wird von uns nicht übernommen. Das Recht zur Minderung der Miete ist ausgeschlossen. Ersatzansprüche des Mieters gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. Ist der Mieter Unternehmer im Sinne des UGB, so ist unsere Haftung zum einen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit möglich und zudem der Höhe nach begrenzt auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung, die Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
3. Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet die Mietsache pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch in ordnungsmäßigem Zustand zurückzugeben. Der Mieter hat alle für die Verwendung und Inbetriebnahme der Pumpe erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Mieter ist für die Einhaltung aller vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen die im Zusammenhang mit der Verwendung der Pumpe stehen allein verantwortlich. Für die Dauer der Miete ist der Mieter Beschäftiger im Sinne der §§ 6 ff. AÜG. Er ist gegenüber der überlassenen Arbeitkraft weisungsberechtigt und verantwortlich. Der Mieter ist insbesondere für die Einhaltung sämtlicher Arbeitnehmerschutzvorschriften im Zusammenhang mit der Verwendung der Pumpe (inklusive der Aufstellung) verpflichtet. Er hat die erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Inbetriebnahme der Mietsache am Aufstellungsort, insbesondere für Straßen- und Bürgersteigabsperrungen, rechtzeitig zu erwirken. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass das für den Transport der vermieteten Sache eingesetzte Fahrzeug den Aufstellungsort ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen kann; dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Der Mieter garantiert, dass Bau- Schalungs- und Gerüstteile der Dauerbelastung des Fördervorgangs standhalten und der Aufstellungsort (insbesondere der Untergrund) für den Fördervorgang geeignet ist. Die Haftung für die Auswahl des Aufstellungsortes obliegt daher einzig dem Mieter. Für jedweden Schaden aus der Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen haftet der Mieter. Der Mieter hat unentgeltlich einen Wasseranschluss am Aufstellungsort bereitzuhalten der eine Wasserentnahme in einem für den Betrieb und Reinigung von Pumpe und Rohrleitungen erforderlichen Umfang ermöglicht, er hat ferner das erforderliche Personal bereitzuhalten, das für den durchzuführenden Auf- und Abbau der vermieteten Sache ausreicht. Das Betonfördergerät ist generell, insbesondere jedoch bei Rückwärtsfahrten, von geeignetem Personal des Mieters einzuweisen. Der Mieter hat in ausreichendem Umfang Mittel für das Schmieren der Rohrleitungen und einen Platz zum Reinigen von Fördergeräten und Fahrzeugen sowie zum Ablegen von Betonresten auf oder an der Baustelle bereitzustellen. Für die Beseitigung der durch den Arbeitsablauf verursachten Verschmutzungen, insbesondere von Straße, Bürgersteig, Gebäudeteilen und Kanalisation, ist ausschließlich der Mieter verantwortlich. Der Mieter hat dafür einzustehen, dass der Beton zur Förderung mit der vermieteten Sache geeignet ist. Er haftet auch für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf. Unterbleibt die von uns geschuldete Leistung infolge eines Umstandes, den der Mieter zu vertreten hat, so hat dieser uns so zu stellen, wie wir bei ordnungsmäßiger Erfüllung des Mietvertrages gestanden hätten.
4. Sicherungsrechte
Der Mieter tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Mietforderung samt alles diesbezüglichen Nebenforderungen schon jetzt alle seine künftig entstehenden Forderungen aus dem Bauvertrag, bei dessen Ausführung die Mietsache eingesetzt wird, mit allen Nebenrechten in Höhe des „Wertes“ unserer Leistung“ mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Ist der Mieter Unternehmer im Sinne des UGB, so tritt er uns zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen ihn, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, haben, schon jetzt diese Forderungen mit allen Nebenrechten in Höhe des „Wertes unserer Leistung“ mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung des Mieters hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Mieter diese Forderungen im einzelnen nachzuweisen und seinem Vertragspartner die Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der in Absatz 1 erläuterten Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Vertragspartner des Mieters von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, so lange der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Für den Fall, dass der Mieter an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. Der Mieter darf seine Forderungen gegen seinen Auftraggeber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Mieter hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. Der „Wert unserer Leistung“ entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Mietzins zuzüglich 20%. Auf Verlangen des Mieters werden wir die uns zustehenden Sicherungen in soweit freigeben, als deren Wert unsere gesamten Forderungen nach Absatz 1 um 20% übersteigen.
5. Schadenersatzhaftung
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere die Haftung für entgangenen Gewinn, Behebungsaufwand des Auftraggebers und Schadenersatzbeträge, die der Auftraggeber seinerseits Dritten zu leisten hat. Ersatzansprüche gegen uns welchen Rechtsgrundes auch immer (auch Regressansprüche) verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Allfällige strengere Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes bleiben gegenüber Verbrauchern unberührt.
6. Miet- und Zahlungsbedingungen
Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebotes oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unserer Kosten (insbesondere für Personal und Betriebsstoffe), so sind wir ohne Rücksicht auf Angebote und Auftragsbestätigung berechtigt, die Miete anzuheben; dies gilt nicht für die Vermietung an einen anderen als einen Unternehmer im Sinne des UGB, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden soll. Zuschläge für das zur Verfügung stellen der Mietsache außerhalb der normalen Geschäftszeiten und/oder in der kalten Jahreszeit werden individuell anlässlich der Absprache der Miete vereinbart. Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang maßgeblich. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, z.B. also der Mieter seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung beantragt oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Mieters eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen. Aufrechnung durch den Mieter mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt ist. Mängelrügen beeinflussen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und der Mieter verzichtet darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, soweit er Kaufmann im Sinne des UGB ist. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des UGB und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unserer sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung – auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird, wobei zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird.
7. Dieselpreisklausel
Da aufgrund der umweltpolitischen Situation die Entwicklung des Dieselpreises nicht mehr kalkulierbar ist, gilt folgende Diesel-Preis-Klausel auf Basis des von der BGL veröffentlichten Index (http://www.bgl-ev.de/images/downloads/dieselpreisinformation_tankstelle.pdf
- Pro 4 Indexpunkten erhöhen sich die vereinbarten Frachtpreise um jeweils 1 %.
- Als Basis wird die absolute Indexzahl 108 definiert (Jahresindex 2019).
8. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über seine Entstehung und seine Wirksamkeit entsprechenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Unternehmern ist Sitz unserer Gesellschaft, nach unserer Wahl auch der Sitz unserer zuständigen Niederlassung. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass von uns personenbezogene Daten (Name, Anschrift und Rechnungsdaten) gespeichert verarbeitet und an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt werden können. In diesem Zusammenhang werden wir den Wirtschaftsauskunfteien ggf. auch Daten über eine vertragsgemäße oder nicht vertragsgemäße Abwicklung der mit dem Mieter eingegangenen Vertragsbeziehung melden. Diese Meldungen dürfen gemäß des Bundesdatenschutzgesetzes nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung unserer berechtigten Interessen oder der berechtigten Interessen eines Vertragspartners der Wirtschaftsauskunftei oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die schutzwürdigen Belangen des Mieters nicht beeinträchtigt werden. Die Wirtschaftsauskunftei speichert die Daten, um den ihr angeschlossenen Unternehmen Informationen zur Kreditwürdigkeit von Kunden geben zu können. Die Wirtschaftsauskunftei stellt den ihr angeschlossenen Unternehmen die Dateien nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen.
9. Nichtigkeitsklausel
Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grund nicht sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Transportbeton und Betonpumpen
Weber Beton Logistik GmbH | Stand: 03.05.2021
§1 – Auftragsgrundlage und Anwendung der Geschäftsbedingungen
1.1. Diese „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ (AGB) gelten zwischen Auftraggeber (AG) als auch Lieferanten und der Auftragnehmerin (AN) bei allfälligen Widersprüchen in der angeführten Reihenfolge:
- Das Auftragsschreiben samt Lieferverzeichnis (Beschreibung des Leistungsgegenstandes) einschließlich der am Lieferschein verwendeten Begrifflichkeiten.
- Diese AGB
- Die für Beton (die Ware) einschlägige technische ÖNORM B 4710 Teil 1. und Teil 2., sowie die einschlägigen Richtlinien und Merkblätter der Österreichischen Bautechnik Vereinigung
1.2. Abweichungen von diesen AGB sowie Geschäftsbedingungen des AG sind wirkungslos und werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass sie vom AN ganz oder teilweise schriftlich anerkannt werden.
1.3. Gegenüber Konsumenten gelten die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutz-gesetzes. „Unternehmerische AG“ sind Auftraggeber, die keine Konsumenten im Sinne des Konsumgenschutzgesetzes sind.
§ 2 – Lieferung und Leistung
2.1. Die Zufahrt zur Entladestelle muss für das Befahren mit Fahrzeugen bis 40 t Gesamtgewicht geeignet sein. Der AG hat auf seine Kosten die dazu erforderlichen behördliche Genehmigung rechtzeitig zu beschaffen und nachzuweisen, Schutzmaßnahmen durchzuführen und für die Reinigung der Straße und der Gehsteige zu sorgen.
Als Ankunftszeit des Mischwagens/der Betonpumpe gilt das Eintreffen auf der Baustelle.
2.2. Die Leistungspflicht des AN ruht, wenn der Lieferung durch ihn nicht beeinflussbare Behinderungen entgegenstehen. Dazu gehört insbesondere der Fall, dass die Außentemperatur unter +3 C°, gemessen im Lieferwerk, liegt. Wird durch derartige Behinderungen die Lieferung oder Leistung für den AN endgültig unmöglich, so wird der AN von der Lieferungs- bzw. Leistungsverpflichtung befreit.
2.3. Sollte die abgerufene Liefermenge nicht fristgerecht an die Baustelle geliefert werden, so treffen den AN die Rechtsfolgen des Schuldnerverzuges erst nach Ablauf einer Respirofrist von eineinhalb Stunden, die mit der Einmahnung der Leistung durch den AG zu laufen beginnt.
2.4. Wenn Aufträge nur zum Teil vom AG abgerufen werden, hat der AN das Recht, für die tatsächlich durchgeführten Lieferungen Listenpreise nach zu verrechnen. Für bestellte und nicht abgenommene Mengen steht dem AN das Recht zu, diese sowie deren Entsorgungs- und Deponiekosten im vollen Umfang zu verrechnen.
2.5. Bestellungen des AG für Betonlieferungen haben jeweils bis 12 Uhr am letzten Werktag vor dem gewünschten Lieferzeitpunkt, und Bestellungen der Pumpen mindestens 48 Stunden vor dem geplanten Einsatz zu erfolgen. Verschiebungen des Liefertermins durch den AG sind dem AN mindestens zwölf Stunden vor dem vereinbarten Liefertermin innerhalb der Betriebszeiten des AN schriftlich mitzuteilen. Die durch die Verschiebung verursachten Mehraufwendungen hat der AG dem AN zu ersetzen.
2.6. Der AG ist für eine reibungslose Übernahme des Transportbetons verantwortlich und dafür, dass die den Lieferschein unterzeichnenden Leute des AG zur Übernahme bevollmächtigt sind..
2.7. Die Fahrer sind nicht berechtigt, für den AN Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.
§ 3 – Pumpleistungen
3.1. Der AG hat eine geeignete Fläche für die Aufstellung der Betonpumpen bzw. des Fahrmischers beizustellen.
3.2. Pumpenmaschinisten und Fahrmischerfahrer sind nur zum Betreiben der Betonpumpe bzw. der Fahrmischer berechtigt. Für das bautechnisch fachgerechte Einbringen des Betons ist ausschließlich der AG verantwortlich.
3.3. Wird über Wunsch des AG der Frischbeton nach Verlassen des Übergabetrichters des Lieferwerkes, des Schlauchendes der Betonpumpe, des Förderbandes oder des Rutschenendes des Mischfahrzeuges durch eine darüber hinausgehende Rohr- und/oder Schlauchleitung gepumpt oder anderweitig befördert, kann eine geänderte Rezeptur erforderlich werden, deren Mehrkosten der AG trägt.
3.4. Der AG hat die Pumpfähigkeit des von ihm bestellten Betons zu gewährleisten.
3.5. Stellt der AN Rohr- und Schlauchleitungen zur Verfügung, ist der AG für den Zusammen- und Abbau sowie deren Reinigung verantwortlich. Er haftet auch für deren Verlust.
3.6. Die Ausschlämmung der Rohrleitungen vor Pumpbeginn ist unbedingt notwendig.
3.7. Der AG ist für die Ausschlämmung der Rohrleitungen verantwortlich und trägt die diesbezüglichen Kosten. Der AG hat auf seine Kosten für die Möglichkeit zum Auswaschen der Mischfahrzeuge und der Betonpumpen im Bereich der Baustelle zu sorgen und das beim Reinigen der Rohrleitungen bzw. der Fahrmischerrutschen auf der Baustelle anfallende Schmutzwasser zu entsorgen.
§ 4 – Prüfung am Frischbeton
4.1. Grundsätzlich sind für die Betonprüfung die facheinschlägigen Normen und Regelwerke anzuwenden. Prüfungen am Frischbeton sind von einem befugten Fachmann durchzuführen. Als Fachmann gilt wer die Anforderungen der ÖNORM B 4710, Teil1, in der jeweils gültigen Fassung erfüllt.
4.2. Werden in der Sphäre des AG Betonprüfungen durchgeführt, die ein negatives Prüfergebnis ausweisen, oder erlangt dieser Kenntnis von negativen Prüfergebnissen, sind diese unverzüglich schriftlich dem AN mitzuteilen.
§ 5 – Gewährleistung und Schadenersatz
5.1. Der AN leistet Gewähr nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 922 ff Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch und den Konkretisierungen in den folgenden Punkten.
5.2. Als Übergabe und Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gilt, abhängig von der konkreten Liefervereinbarung, der Zeitpunkt, in welchem der Beton (i) den Übergabetrichter des Lieferwerkes, oder (ii) das Schlauchende der Betonpumpe, oder (iii) das Förderband oder die Rutsche des Mischfahrzeuges verlässt.
5.3. Der AN leistet keine Gewähr für Mängel, die durch vom AG veranlasste Veränderungen am Produkt (z.B. Wasserzugabe, Faserzugabe usw.) verursacht werden. Der AN leistet darüber hinaus keine Gewähr für jenen Betonierabschnitt, in welchem der AG den gelieferten Beton mit Beton anderer Hersteller zusammen einbringt. Eine Warnpflicht des AN ist ausgeschlossen.
5.4. Bei Herstellung nach Rezepten des AG haftet der AN lediglich für die bestellte Zusammensetzung, nicht aber für eine bestimmte Betongüte oder –eigenschaft. Eine Warnpflicht des AN ist ausgeschlossen.
5.5. Werden dem Beton auf Wunsch des AG vor der Übergabe im Sinne des Punktes 5.2 vom AG beigestellte Stoffe (Fasern, Zusatzmittel, etc.) beigemengt, so beschränkt sich die Gewährleistung des AN auf Mängel, die erwiesenermaßen unabhängig von den beigemengten Stoffen entstanden sind. Eine Warnpflicht des AN ist ausgeschlossen.
5.6. Ist der AG ein Unternehmer, so hat er den gelieferten Beton unverzüglich bei Übergabe zu untersuchen und allfällige Mängel sofort geltend zu machen. Unterlässt der AG diese Mängelrüge, so gilt die Ware als genehmigt. Mündliche oder telefonische Bemängelungen sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die unterlassene, verspätete oder nicht formgerechte Bemängelung hat den Verlust der Gewährleistungs- und allfälliger Schadenersatzansprüche zur Folge.
5.7. Eine allenfalls erforderliche Entnahme und Prüfung von Bohrkernen ist durch eine akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle durchzuführen. Nur in Fällen negativer Prüfergebnisse trägt der AN die damit verbundenen Kosten.
5.8. Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern 6 Monate. Die Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt der Übergabe hat der AG zu beweisen.
5.9. Für Produkthaftungsansprüche wird nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes gehaftet. Davon abgesehen setzt eine Schadenersatzpflicht des AN grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz voraus und ist auf den Ersatz des unmittelbaren positiven Mangelschadens beschränkt. Der Ersatz eines entgangenen Gewinns, von Folgeschäden, mittelbaren Schäden oder Drittschäden ist ausgeschlossen.
5.10. Ist der AG ein Unternehmer verjähren seine Ersatzansprüche in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, unabhängig davon jedenfalls in 3 Jahren nach Einbringung der Lieferung oder Leistung.
§ 6 – Preise, Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen
6.1. Angebotene Preise und Kostenvoranschläge sind freibleibend. Änderungen der Kalkulationsbestandteile beziehungsweise die Einführung von kostenrelevanten Steuern oder Abgaben berechtigen den AN zu entsprechenden Preiskorrekturen. Kostenänderungen ab Vertragsabschluss werden gemäß den vom Fachverband der Stein- und keramischen Industrie herausgegebenen Index für Transportbeton oder eine an seine Stelle tretende Preisgleitregelung jährlich zum 1.1. eines jeden Kalenderjahres berücksichtigt. Preisbasis ist der jeweilige Index zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
6.2. Die Abrechnung der vom AN erbrachten Lieferungen bzw. Leistungen erfolgt auf Grund der von AG bestätigten Lieferscheine.
6.3. Sofern keine besonderen Zahlungskonditionen vereinbart wurden, sind Rechnungen des AN sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
6.4. Wenn der AG mit der Erfüllung auch nur einer Verbindlichkeit in Verzug gerät, werden sämtliche Forderungen des AN gegen den AG sofort fällig. Das gleiche gilt, wenn der AG seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Vermögens abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des AG rechtfertigen.
6.5. Bestehen Forderungen aus verschiedenen Lieferungen bzw. Leistungen, entscheidet über die Verrechnung von Geldeingängen der AN. Ein Zurückbehaltungsrecht des AG ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen ist ihm nur dann möglich, wenn diese vom AN unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.6. Im Falle des Zahlungsverzuges schuldet der AG dem AN unbeschadet weiterer Ansprüche den Kaufpreis zuzüglich Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe. Darüber hinaus hat der AN unbeschadet der gesetzlichen Rechtsfolgen das Recht, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.
§ 7 – Anwendbares Recht und Gerichtsstand
7.1. Das Vertragsverhältnis, dessen Rechtswirksamkeit, Auslegung und Erfüllung unterliegen dem österreichischen Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Die Anwendung des UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
7.2. Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist das für den Sitz des AN örtlich und sachlich zuständige ordentliche Gericht zuständig.